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Notbetreuung in KiTas und Tagespflege

Erstellt von Kindertageseinrichtungen |

Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen!

Liebe Eltern und liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinderbetreuung,

laut den aktuellen Regelungen des Freistaates Bayern ist derzeit nur eine Notbetreuung in der KiTa und Tagespflege möglich. Wir sind aber für die Familien da, die uns brauchen!

Anspruch auf Notbetreuung haben:

  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, z.B. wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,
  • Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,
  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben,
  • Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Wichtig ist auch in der Notbetreuung, dass keine Kinder mit reduziertem Allgemeinzustand oder Kinder, die in Quarantäne sind oder die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Personen hatten, die Notbetreuung besuchen dürfen. Weiter gibt es für die Kinder in bestimmten Fällen Testpflichten. Beachten Sie bitte auch, dass Schulkinder nur einen Hort besuchen dürfen, wenn sie regelmäßig einen Test machen (gleiche Regelung wie in der Schule).

Wir bitten alle besonders darauf zu achten, dass Kontakte vermieden werden, wo immer es möglich ist! Achten wir in diesen Tagen besonders aufeinander und helfen wir zusammen, gemeinsam unsere Familien, unsere Kolleginnen und Kollegen in der Kinderbetreuung zu schützen.

Ihr Amt für Kindertageseinrichtungen

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