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Elternhilfe

Erstellt von Kindertageseinrichtungen |

Entschädigung bei Verdienstausfall

Liebe Eltern,

 

 

nach § 56 Abs. 1a IfSG werden erwerbstätige Eltern von Kindern, die jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, vom Freistaat Bayern entschädigt, wenn

  • sie aufgrund einer unter anderem zum Zweck der Eindämmung von Infektionen behördlich angeordneten zeitweisen Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen ihre Kinder selbst betreuen müssen, weil eine andere zumutbare Betreuung nicht möglich ist,
  • und sie dadurch ein Verdienstausfall erleiden.

Ausführliche Informationen zur Elternhilfe Corona erhalten Sie hier und unter u.g. Link. Den Antrag muss bei Arbeitnehmern/-innen der Arbeitgeber stellen. Weisen Sie diesen bei Bedarf auf die Möglichkeit der Antragstellung hin.

 

Ihr Amt für Kindertageseinrichtungen

 

Freistaat Bayern